Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen

Rechtlicher Hintergrund

Allgemeines

Jeder Unternehmer ist nach dem Steuer- und dem Handelsrecht verpflichtet, geschäftliche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.

So sind u. a. Geschäftsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Bilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, Buchungsbelege sowie

Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union zehn Jahre aufzubewahren.

Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe (sowie Kopien hiervon) und sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind sechs Jahre aufzubewahren.

Hinweis: Die Aufbewahrungsfristen können sich allerdings verlängern, wenn die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Nach Ablauf der regulären Aufbewahrungsfrist sind Unterlagen insbesondere dann aufzubewahren, wenn sie für folgende Sachverhalte von Bedeutung sind:

  • eine begonnene Außenprüfung,
  • eine vorläufige Steuerfestsetzung,
  • anhängige steuerstraf- und bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder
  • zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen.

Sonderregelung für Rechnungen

Speziell im Umsatzsteuergesetz geregelt ist die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen. Danach hat ein Unternehmer eine Kopie der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder ein Dritter in dessen Namen und für dessen Rechnung ausgestellt hat, zehn Jahre lang aufzubewahren.

Private Unterlagen

Unterlagen aus dem Privatbereich, mit denen z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen belegt werden, sind nach dem Gesetz grundsätzlich nicht aufbewahrungspflichtig. Dies gilt auch für private Kontoauszüge. Eine Ausnahme gilt für Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen, die Privatpersonen (oder Unternehmer für den nichtunternehmerischen Bereich) im Zusammenhang mit Leistungen an einem Grundstück erhalten. Hier gilt eine zweijährige Aufbewahrungsfrist. Eine weitere Ausnahme gilt für Steuerpflichtige, die aus Überschusseinkünften (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung) mehr als 500.000 € im Jahr erzielen. Sie müssen Unterlagen und Aufzeichnungen, die ihre Einnahmen und Werbungskosten belegen, sechs Jahre lang aufbewahren.

Form der Aufbewahrung

Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Zollbelege nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163

des Zollkodex der Union, die im Original aufbewahrt werden müssen, können alle übrigen Unterlagen auch in digitaler Form aufbewahrt werden. Hierbei sind dann u. a. die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Wiedergabe oder die Daten

  • mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
  • während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

Hinweis: Beachten Sie, dass Belege auf Thermopapier nach einiger Zeit verblassen können. Wir raten hier, diese für den Fall einer Prüfung seitens der (Finanz)Behörde zu kopieren und zusammen mit dem Originalbeleg aufzubewahren.

Beginn der Aufbewahrungsfrist

Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die Unterlage erfolgt ist bzw. das Inventar, die Bilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt ist. Bei Rechnungen beginnt die Aufbewahrungsfrist jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Hinweis: Die Aufbewahrungsfrist für Verträge (z. B. Mietverträge) beginnt erst mit dem Ende der Vertragsdauer zu laufen.

ABC der Aufbewahrungsfristen

Im Folgenden haben wir für Sie eine alphabetische Übersicht zur Aufbewahrung verschiedener Aufzeichnungen und Belege zusammengestellt. Bei einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren bedeutet dies für den Stichtag 1.1.2017, dass Unterlagen aus 2006 und früher vernichtet werden können. Bei einer Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren können am 1.1.2017 Unterlagen aus 2010 und früher vernichtet werden.

 

A
Abrechnungsunterlagen (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
Abschlagszahlungen10 Jahre
Abschlussbuchungsbelege10 Jahre
Abschlusskonten10 Jahre
Abschlussrechnungen10 Jahre
Abschreibungsunterlagen10 Jahre
Abtretungserklärungen nach Erledigung6 Jahre
Akkreditive6 Jahre
Aktenvermerke (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
An-, Ab- und Ummeldungen zur Krankenkasse6 Jahre
Angebote, die zum Auftrag geführt haben6 Jahre
Anhang zum Jahresabschluss (§ 264 HGB)10 Jahre
Anlageninventare10 Jahre
Anlagenverzeichnis10 Jahre
Anlagevermögensbücher und -karteien10 Jahre
Anwesenheitslisten (soweit für Lohnbuchhaltung erforderlich)10 Jahre
Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung10 Jahre
Ausgangsrechnungen10 Jahre
Außendienstabrechnungen10 Jahre
Auszahlungsbelege10 Jahre
B
Bankbelege10 Jahre
Bankbürgschaften (nach Vertragsende)6 Jahre
Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
Belege und sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen, soweit Buchfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung)10 Jahre
Belegformate10 Jahre
Bestandsberichtigungen10 Jahre
Bestandsermittlungen (Inventurunterlagen)10 Jahre
Bestandsverzeichnisse10 Jahre
Bestell- und Auftragsunterlagen6 Jahre
Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsunterlagen10 Jahre
Betriebskostenrechnungen10 Jahre
Betriebsprüfungsberichte6 Jahre
Bewertungsunterlagen (soweit Buchungsbelege und steuerlich relevant)10 Jahre
Bewirtungsunterlagen (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
Bilanzbücher10 Jahre
Bilanzen (Jahresbilanzen)10 Jahre
Bilanzkonten10 Jahre
Bilanzunterlagen10 Jahre
Bruttoerlösnachweise6 Jahre
Bruttolohnlisten6 Jahre
Buchführungsrichtlinien (für gesetzlich vorgeschriebene Konzernabschlüsse)10 Jahre
Buchungsanweisungen10 Jahre
Buchungsbelege10 Jahre
Bürgschaftsunterlagen (nach Vertragsende)6 Jahre
D
Datenträger (von Handelsbüchern, Inventaren, Lageberichten, Konzernlageberichten/einschließlich der zum Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen/Organisationsunterlagen)10 Jahre
Darlehensunterlagen (nach Vertragsende)6 Jahre
Darlehensverträge (nach Vertragsende)6 Jahre
Dauerauftragsunterlagen (nach Vertragsende )10 Jahre
Debitorenkonten10 Jahre
Debitorenliste, soweit Bilanzunterlagen10 Jahre
Depotauszüge10 Jahre
E
Einfuhrunterlagen6 Jahre
Eingabebeschreibungen bei EDV-Buchführungen10 Jahre
Eingangsrechnungen10 Jahre
Einnahmeüberschussrechnung10 Jahre
Einzahlungsbelege10 Jahre
Eröffnungsbilanzen10 Jahre
F
Fahrtkostenerstattungen10 Jahre
Fehlermeldungen, Fehlerkorrekturanweisungen bei EDV-Buchführung10 Jahre
Finanzberichte6 Jahre
Frachtbriefe6 Jahre
Freistellungsaufträge für Kapitalerträge6 Jahre
G
Gehaltsabrechnungen/Bücher (soweit Bilanzunterlagen/ Buchungsbelege)10 Jahre
Gehaltslisten10 Jahre
Gehaltsquittungen10 Jahre
Gehaltsvorschusskonten10 Jahre
Geschäftsberichte10 Jahre
Geschäftsbriefe (außer Rechnungen oder Gutschriften)6 Jahre
Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung)10 Jahre
Grundbuchauszüge10 Jahre
Grundbücher10 Jahre
Grundstücksverzeichnisse (soweit Inventar)10 Jahre
Gutschriften10 Jahre
H
Handelsbilanzen10 Jahre
Handelsbriefe (außer einer Rechnung oder Gutschrift)6 Jahre
Handelsbücher10 Jahre
Handelsregisterauszüge6 Jahre
Hauptversammlung (u. a. Beschlüsse)10 Jahre
I
Inventare als Bilanzunterlagen10 Jahre
Investitionszulageunterlagen6 Jahre
J
Jahresabschlüsse10 Jahre
Jahresabschlusserläuterungen10 Jahre
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
K
Kassenberichte10 Jahre
Kassenbücher, -blätter10 Jahre
Kassenbelege10 Jahre
Kontenpläne10 Jahre
Kontenregister10 Jahre
Kontoauszüge10 Jahre
Kontokorrentbücher10 Jahre
Konzernabschlüsse10 Jahre
Konzernlagebericht10 Jahre
Kreditunterlagen (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
L
Lageberichte (auch für Konzerne)10 Jahre
Lagerbuchführungen10 Jahre
Lieferscheine*6 Jahre
Lieferscheine (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
Lohnbelege10 Jahre
Lohnkonten10 Jahre
Lohnlisten10 Jahre
Lohnsteuerunterlagen10 Jahre
M
Magnetbänder mit Buchfunktion10 Jahre
Mahnbescheide6 Jahre
Mahnungen6 Jahre
Mietunterlagen, soweit Buchungsbelege (nach Vertragsende)10 Jahre
N
Nachkalkulationen10 Jahre
Nachnahmebelege10 Jahre
Nebenbücher10 Jahre
Nutzflächenermittlungen (soweit steuerlich relevant)10 Jahre
O
Orderpapiere6 Jahre
Organisationsunterlagen und -pläne (für gesetzlich vorgeschriebene Konzernabschlüsse)10 Jahre
P
Pachtunterlagen, soweit Buchungsbelege (nach Vertragsende)10 Jahre
Preislisten6 Jahre
Preislisten (soweit Bewertungsunterlagen)10 Jahre
Preisvereinbarungen als Handelsbrief6 Jahre
Protokolle allgemeiner Art6 Jahre
Provisionsabrechnungen mit Unterlagen10 Jahre
Prozessakten nach Abschluss des Verfahrens10 Jahre
Prüfungsberichte (Abschlussprüfer)10 Jahre
Prüfungsberichte (Innenrevision)0 Jahre
Q
Quittungen (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
R
Rechnungen10 Jahre
Rechnungen Nichtunternehmer (bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück)2 Jahre
Reisekostenabrechnungen10 Jahre
Rückscheine6 Jahre
S
Sachkonten10 Jahre
Saldenbilanzen10 Jahre
Schadensmeldungen6 Jahre
Schadensunterlagen (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
Scheck- und Wechselunterlagen6 Jahre
Schriftwechsel6 Jahre
Skontounterlagen10 Jahre
Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung10 Jahre
Spendenbescheinigungen10 Jahre
Steuererklärungen/Steuerbescheide10 Jahre
Systemhandbücher10 Jahre
T
Tätigkeitsberichte (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
Telefonkostennachweise (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
U
Übernahmebescheinigungen (Spediteur)6 Jahre
Überstundenlisten (soweit Lohnbelege)10 Jahre
Überweisungsbelege10 Jahre
V
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen)10 Jahre
Verkaufsbelege10 Jahre
Verkaufsbücher, -journale10 Jahre
Vermögensverzeichnis10 Jahre
Vermögenswirksame Leistungen (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
Vermögenswirksame Leistungen (Handelsbriefe)6 Jahre
Versand- und Frachtunterlagen (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
Verschiffungsunterlagen (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
Versicherungspolicen (nach Ablauf der Versicherung)6 Jahre
Verträge6 Jahre
Verträge (soweit handels-/steuerrechtlich von Bedeutung)10 Jahre
Vollmachten (Urkunden)6 Jahre
W
Warenbestandsaufnahmen (Inventuren)10 Jahre
Wareneingangs- und -ausgangsbücher10 Jahre
Wechsel (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
Weihnachtsgratifikation (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
Werbekosten, Belege10 Jahre
Wertpapieraufstellungen als Bilanzunterlagen10 Jahre
Wertpapierkurse als Buchungsbelege10 Jahre
Z
Zahlungsanweisungen (soweit Buchungsbelege)10 Jahre
Zeichnungsvollmachten6 Jahre
Zollbelege10 Jahre
Zugriffsregelungen bei EDV-Buchführung10 Jahre
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel/Umstellung des Wirtschaftsjahres)10 Jahre

 

* Nach einem derzeit in Diskussion befindlichen Gesetzgebungsvorhaben soll die Aufbewahrung von Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind und deren Inhalt eingangs- bzw. ausgangsseitig durch eine entsprechende Rechnung dokumentiert ist, entfallen. Diese geplante Regelung ist allerdings umstritten.

Rechtsstand: 1.1.2017

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